Allgemeine Geschäftsbedingungen
der S-POLYTEC GmbH als Verantwortliches Unternehmen für POLYTEC Regenerat
1 Allgemeines
1. Wir, S-POLYTEC GmbH, im übrigen (Lieferer) erbringen unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen der Kunden im übrigen (Besteller) gelten nur, soweit sie von uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll die gesetzlich zulässige Regelung gelten, die der in den Geschäftsbedingungen beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.
2 Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.
3. Grundlage der Berechnung sind die vom Lieferer festgestellten Gewichte.
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3 Angebote
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Dies gilt insbesondere für Preisangaben in Katalogen und Preislisten. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die in Katalogen, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie über DIN-, EURO- und andere Normen gelten nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Technische Änderungen an Geräten und Materialien i.S. des Fortschritts und der Qualitätsverbesserung bleiben vorbehalten.
4. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, eine Haftung für unsere Beratungsleistungen schließen wir hiermit ausdrücklich aus.
5. Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Handmuster und nicht als Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien.
4 Lieferungen und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen sind nur verbindlich soweit sie vom Lieferer ausdrücklich bestätigt wurden. Lieferfristen, soweit diese vereinbart wurden, beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Anzahlung, falls vereinbart. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
2. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 Prozent desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach unserem besten Ermessen. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Die Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder dies den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ebenso wie eventuell entstehende Nebenkosten berechnet.
5. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 Prozent sind zulässig. Teillieferungen sind gesondert innerhalb der in Ziff. 37 genannten Fristen zu zahlen. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann der Lieferer die weitere Ausführung der Lieferung bis zur Zahlung aussetzen.
6. Stimmt der Lieferer einer Rücknahme der von ihr gelieferten Ware zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung werden dem Besteller Kosten in Höhe von 10 Prozent des Rechnungswerts in Anrechnung gebracht. In jedem Fall geht die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Besteller über, bis die Ware beim Lieferer eintrifft. Fracht- oder Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
5 Versand und Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
4. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Lieferer – auch bei Auslandsgeschäften – nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportwege hat der Besteller zur Wahrung seiner Ansprüche den Lieferer unverzüglich zu informieren und hat bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7 Mängelhaftung für Sachmängel
1. Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel, wie auch Falschlieferung und Unvollständigkeit innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind binnen 10 Tagen nach ihrer Feststellung zu rügen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht für die Arglist des Lieferers.
6. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Anlieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Anlieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Anlieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
8. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
9. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von einer Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn durch Dritte ein unsachgemäßer Eingriff in den Kaufgegenstand erfolgt.
8 Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in EUR (Euro) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb 8 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum.
3. Falls nicht anders vereinbart, sind im Onlinegeschäft die Zahlungen in Vorauskasse zu tätigen. Erst nach Eingang des vollständigen Betrags wird die Ware zum Versand vorbereitet.
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist 47559 Kranenburg.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bezüglich Wechsel und Schecks, ist Kleve. Wir sind auch berechtigt, den Käufer bei dem Gericht seines Firmen- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl. 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.
Stand Oktober 2018